Förderprogramme

HINWEIS:

Die Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein „Wohnraumförderungsbestimmungen“ (WFB) und die Finanzierungsrichtlinien (FiRL) sind gemäß des Erlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 19. Dezember 2018 – IV 503 – 514-58/2016-6755/2018 zur „Wohnraumförderungsrichtlinie“ (WoFöRL) geändert und zusammengefasst worden.

Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein „Bekanntmachung der Wohnraumförderungsrichtlinie“ (WoFöRL)

Förderfähiger Wohnraum
Gefördert werden können die in § 2 Abs. 1 WoFG genannten Fördergegenstände, soweit im Wohnraumförderprogramm des Landes entsprechende Fördermittel bereitstehen. Die Wohnraumförderungsrichtlinien (WoFöRL) mit den Anlagen sind zubeachten. Ein Rechtsanspruchauf die Bewilligung von Fördermitteln besteht nicht.
In der Regel soll Wohnraum nur in Gebäuden gefördert werden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Wohnraum kann auch in Gebäuden mit Geschäftsräumen
gefördert werden, wenn weniger als die Hälfte des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken, dient.
Im Folgenden ist unter „Mietwohnung“ stets auchdie Genossenschaftswohnungzu verstehen, also eine Wohnung, bei der die Nutzerinnen und Nutzer durch Anteilszeichnung ein eigentumsähnliches Recht zur Wohnungsnutzung erhalten.

Die soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein erfolgt mit Fördermitteln aus dem Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung nach § 2 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), auf der Grundlage

  • des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG) vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 118),
  • der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) vom 13. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 476)
  • der Wohnraumförderungsrichtlinie (WoFöRL) sowie

nach Maßgabe des Beschlusses der Kommission K (2011) 9380 vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Freistellungsbeschluss) und des aktuellen Wohnraumförderprogramms. Besondere Fördererlasse können die genannten Vorschriften ergänzen.
Die Fördermittel können mit anderen Fördermitteln komplementiert werden, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Die zitierten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Fördermitteln besteht nicht. Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.

Grundsätze der Förderung

Fördergegenstände sind

  • Wohnungsbau einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
  • Sanierung und Modernisierung von Wohnraum,
  • Erwerb von Zweckbindungen an bestehendem Wohnraum und …….

Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein; Wohnraumförderungsrichtlinie WoFöRL_Fassung 04_2023

Anlage 1_Regionalstufen_Fassung 04_2023

Anlage 2_Einkommensgrenzen_Fassung 04_2023

Anlage 3_Kostenstruktur der Förderung des Neubaus von Mietwohnungen_Fassung 04_2023

Anlage 4_Qualitätsstandards_Fassung 04_2023

Anlage 5_Energetische Förderstandards und Mindestanforderungen_Fassung 04_2023

Anlage 6_Angemessenheit von Ersatzwohnungen_Fassung 04_2023

Anlage 7_ Förderbestimmungen PluSWohnen_Fassung 04_2023

Ausführungserlass Nebenkosten, Stand März 2021

Förderrichtlinie zum Sonderprogramm „Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen“

Das Programm richtet sich an Kommunen und Investoren – insbesondere soziale oder kirchliche Träger -, die günstigen Wohnraum für Menschen mit geringem Einkommen und für besondere Bedarfsgruppen errichten möchten. Die Förderung soll im preisgünstigen Segment dem Wohnungsbau für Menschen in Wohnungsnot dienen. Die Zielgruppe dieses Programms sind Menschen ohne jede Unterkunft, in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, die unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht sind, die misshandelt wurden oder Misshandlungen drohen, die aus der Haft entlassen wurden/werden und Menschen die besonderen Bedarf aufzeigen oder Schwierigkeiten im Zugang zum Wohnungsmarkt haben.

Förderrichtlinie zum Sonderprogramm -Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen_Stand April 2023

Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Frauenfacheinrichtungen

Frauenhäuser stellen einen unverzichtbaren und wichtigen Bestandteil im Einsatz gegen Gewalt an Frauen in Schleswig-Holstein dar. Hierbei ist ein adäquater baulicher Zustand der Gebäude unabdingbare Voraussetzung, um den schutzsuchenden Frauen angemessene Hilfe zukommen lassen zu können. Einen solchen sicherzustellen, liegt daher im unmittelbaren Interesse des Landes.

Das Land stellt beginnend mit dem Haushaltsjahr 2018 gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 litera l des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)“ Haushaltsmittel für Investitionen in Frauenfacheinrichtungen bereit.

Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Frauenfacheinrichtungen

Planungshilfe für die Frauenhausförderung in Schleswig-Holstein, Stand 11.12.2018 

Arbeitshilfen

mehr >

Arbeitshilfe Mietwohnungsbau – Stand April 2023

Leitfäden Wohnraumförderung Sozialer Wohnungsbau – gefördert nach dem Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) oder individuell vereinbart,   Stand Dezember 2019

Sonderprogramm „Neue Perspektive Wohnen“ des Landes Schleswig-Holstein

Das Programm ist in zwei Teile gegliedert:

Programmteil 1 – bietet Kommunen Zuschüsse in Höhe von 50.000 Euro und fachliche Leitplanken für die Planung und Gestaltung von Baugebieten. Grundvoraussetzung für eine Förderung ist die Erfüllung von festgelegten Qualitätskriterien. So sollen die Entwicklungs- und Flächenpotenziale, die in vielen Kommunen noch schlummern, geweckt werden und lebendige, attraktive, gemischte Wohnquartiere überhaupt erst ermöglichen.

Programmteil 2 – (ausgesetzt 13.03.2024) richtet sich direkt an Privathaushalte, die Wohneigentum bilden wollen und indirekt an Planer, Architekten und Bauträger. Zukunftsgerechte und attraktive Eigentumswohnformen im Neubau, die im Rahmen einer neu gestalteten Quartiersbebauung entstehen, sollen mit einem Zuschuss von 6.000 Euro gefördert werden. Voraussetzung dafür sind energie- und ressourcensparende, flächensparende, mitwachsende und flexibel nutzbare Bauweisen.

Die unterschiedlich gemischten Quartiere sollen als gute Beispiele für „neue Perspektiven“ im Wohnungsbau im ganzen Land Vorbild sein. Beide Förderangebote können unabhängig voneinander oder auch gebündelt genutzt werden. Durch das Programm sollen Qualitätskriterien befördert werden. Wer sich mit der privaten Grundstücksfläche und dem Ressourcenverbrauch begrenzt, wer Beiträge und Interesse an Teilhabe an einem Siedlungszusammenhang mitbringt, soll hier unterstützt werden.

Anträge können ab sofort gestellt werden. Für den Programmteil 1 an die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Herrn Gerhard Petermann. Für den Programmteil 2 an die Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V. Die Anträge können formlos gestellt werden, sollen sich aber an den Qualitätskriterien orientieren, die hier aufgeführt sind.

www.neueperspektivewohnen.de

Qualitätskriterien Programmteil 1

Qualitätskriterien Programmteil 2

20240313 Erlass Änderung NPW Förderrichtlinie 2

Formulare der ARGE zur Förderung:

Ablauf der begleitenden Beratung von Bauvorhaben im geförderten Wohnungsbau des Landes S.-H. durch die Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V.

Anmeldung eines neuen Bauvorhaben

Ergebnis der Vergabe, Teil 1 – Gesamtkosten

Ergebnis der Vergabe, Teil 2 – Leistungsbereiche

Wohnungsliste eine Seite

Wohnungsliste vier Seiten

Förderstandards_09_2023

Grundausstattung einer Wohnung_05_2023

Kriterien zur Anerkennung von Ersatzwohnungen Erwerb von Zweckbindungen in SH

Nachweis Einbau einer Lüftungsanlage

Nachweis des hydraulischen Abgleiches